CHF 350.00, A.___ CHF 4‘350.00. 4. […] 5. […]. 3.1 Dagegen erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 16. März 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 1‘950.00 – abzuweisen und es seien sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes von Thal-Gäu vom 20. Januar 2016 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet.