I. 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2015 verlangte die B.___ (Klägerin) von A.___ (Beklagter) einen Betrag von CHF 31‘374.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2014. An der Verhandlung vom 25. September 2015 kam keine Einigung zu Stande und die Klagebewilliung wurde ausgestellt. 2. Am 21. Mai 2015 reichte die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Mit der Klageantwort vom 24. August 2015 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 510.00 – abzuweisen, u.K.u.E.F. Am 20. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil: 1. A.___ hat der B.___