{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-30_2017-02-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133576&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b1216d8702d725439fef3f9fbf7d4f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:13", "Checksum": "8b500f2a8fa9ee26ff154c2ebdcc94e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30\nRegeste:\nForderung\n\n\n6.3 Der Berufungskläger behauptet neu im Berufungsverfahren, die Internetgebühren seien ab Oktober 2013 nicht mehr geschuldet, da die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei. In BS 13 der Klage hat die Berufungsbeklagte Kosten für den Internetauftritt lediglich bis Ende Dezember 2013 – und nicht bis Vertragsende – geltend gemacht, weil der Berufungskläger ja nachweislich darum ersucht habe, den Internetauftritt vorübergehend zu stoppen. Der Berufungskläger hat in BS 29 seiner Klageantwort hiezu entgegnet, Vertragsschluss sei der 3. September 2013 gewesen. Die Internetgebühren könnten daher erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Klägerin rüge den Internetauftritt bis Ende Dezember 2013, was einen Auslagenersatz von insgesamt drei Monate à je CHF 120.00 pro Monat, total CHF 360.00 ausmache. Zusammen mit den Kosten für die Werbetafel vor dem Haus von CHF 150.00 ergebe dies einen akzeptierten Betrag von CHF 510.00. Nachdem der Berufungskläger bei der Vorinstanz die Internetkosten bis Ende Dezember 2013 anerkannt hat und nun auch bereit ist, die Internetkosten ab August 2012 zu bezahlen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem neuen Vorbringen (Internetkosten für 15 Monate anstatt für 17 Monate).\n7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Berufungsbeklagte reicht eine Kostennote ein mit einem Aufwand von über 24 Stunden. Die erscheint angesichts der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 21,85 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend gemacht hat und im dortigen Verfahren bereits sämtliche im Berufungsverfahren wiederholten Argumente erörtert hat, überrissen. Für die Abfassung der Berufungsantwort erscheinen 15 Stunden angemessen. Die Spesen von CHF 270.50 sind nicht ausgewiesen und auch nicht nachvollziehbar. CHF 100.00 werden zugestanden. Dies ergibt zusammen mit der Mehrwertsteuer einen Betrag von total CHF 4‘644.00.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat der A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 4‘644.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt den Betrag von CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Kofmel"}