{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-30_2017-02-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133576&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b1216d8702d725439fef3f9fbf7d4f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:13", "Checksum": "8b500f2a8fa9ee26ff154c2ebdcc94e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.3 Es ist nicht klar, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen rügen will. Es ist auch von der Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Vertrag vom 3. September 2013 mit der Ausschliesslichkeitsklausel am zwingenden jederzeitigen Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) nichts zu ändern vermag. Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die Konventionalstrafe betrifft. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Widerruf des Mäklervertrages erst am 6. März 2014 erfolgt sei. Die Rüge des angeblichen Untätigseins der Berufungsbeklagten ist daher nicht weiter zu hören, zumal diese Behauptung tatsächlich den Akten und eigenen Aussagen widerspricht (kläg. Urkunden 19 – 23, Parteibefragung) und da der Berufungskläger noch im E-Mail vom 14. Oktober 2013 erklärt hat, es sei ihm klar, dass die Berufungsbeklagte alles daran setze, das Haus zu verkaufen (kläg. Urkunde 18).\n5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, charakteristisch für den Mäklervertrag sei dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages, der seinerseits unterschiedlichster Natur sein könne. Art. 413 OR sei jedoch dispositiver Natur. Die Parteien könnten insbesondere den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit, ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe. Möchte der Mäkler seine Aufwendungen auch für den Fall ersetzt erhalten, dass der angestrebte Hauptvertrag nicht zustande komme – z.B. wenn der Hauptvertrag ohne Tätigkeit des Maklers zustande komme oder der Auftraggeber den Auftrag vor Abschluss des Kaufvertrags widerrufe – so sei dies speziell in der Form einer sogenannten Provisionsgarantie zu vereinbaren. Genau das hätten die Parteien im vorliegenden Fall stipuliert. In Ziffer 2 des Mäklervertrages vom 3. September 2013 (kläg. Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst oder durch einen Dritten verkaufe.\n5.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft stehe in überhaupt keinem Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten, zumal diese ihre aktive Tätigkeit bereits fünf Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft per Oktober 2013 eingestellt habe. Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig keine Provision geschuldet sei. Überdies verstosse der festgesetzte Provisionsbetrag – zumal er völlig unabhängig vom bei der Berufungsbeklagten angefallenen Aufwand zu bezahlen sei – ohnehin gegen das Widerrufsrecht nach Art. 404 OR und sei damit ungültig.\n5.3 Ob der Verkauf der Liegenschaft durch das Tätigwerden der Berufungsbeklagten zu Stande gekommen ist oder nicht, ist unbeachtlich, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag eine Provision unabhängig von einem Vertragsabschluss zu bezahlen ist und dass von einer Einstellung der Tätigkeiten von Seiten der Klägerin per Ende Oktober 2013 keine Rede sein könne (vergl. auch Ziffer 4.3 hievor). Im Weitern wurde gerade nicht gegen das jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR verstossen, hat doch der Berufungskläger am 6. März 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt (siehe Ausführungen dazu in Ziffer 3.3 hievor). Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend.\n6.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger habe den laufenden Mäklervertrag am 6. März 2014 zur Unzeit gekündigt, sei doch die im Amtsblatt vom 14. März 2014 ausgeschriebene Handänderung per 10. März 2014 erfolgt. Mit der Kündigung vom 6. März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu Nichte machen wollen. Bei Auflösung zur Unzeit sei alles zu ersetzen, was die Gegenseite gehabt hätte, wenn der Widerruf bzw. die Kündigung nicht gerade zur Unzeit erfolgt wäre. Als Provision seien 2 % vom anzustrebenden Verkaufspreis vereinbart gewesen. Im Vertrag vom 3. September 2013 sei ein Verkaufspreis von CHF 1‘240‘000.00 vorgesehen gewesen. 2 % davon würden CHF 24‘800.00 entsprechen. Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe. Gemäss den verschiedenen Mäklerverträgen seien die Internetgebühren und CHF 150.00 für die Werbetafel geschuldet. Die Internetgebühren seien aber nicht für 37 Monate, sondern nur für 17 Monate in der Höhe von CHF 2‘040.00 geschuldet, seien doch im Vertrag vom 2. Dezember 2010 die Internetkosten nicht angekreuzt. Das sei erst im Vertrag vom 7. August 2012 erfolgt.\n6.2 Gegen diese Feststellungen bringt der Berufungskläger nichts Wesentliches vor. Lediglich bezüglich der Internetgebühren wendet er ein, diese seien nur für 15 Monate geschuldet, da die Liegenschaft nur bis Oktober 2013 auf kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei."}