{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-30_2017-02-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133576&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b1216d8702d725439fef3f9fbf7d4f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:13", "Checksum": "8b500f2a8fa9ee26ff154c2ebdcc94e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30\nRegeste:\nForderung\n\n\n3.1 Die Vorinstanz hat zur Behauptung des Berufungsklägers, das Auftragsverhältnis habe bereits am 22. Dezember 2013 geendet, ausgeführt, der Wortlaut des E-Mails des Beklagten vom 14. Oktober 2013 sei unmissverständlich. Komme die von ihm formulierte Bedingung – Verkauf der Liegenschaft bis Weihnachten – nicht zu Stande, müsste er den Mäklervertrag kündigen. Aufgrund des Wortlautes (konjunktiv) und des Umstandes, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich sei, könne nicht geschlossen werden, dass der Beklagte den Mäklervertrag per 22. Dezember 2013 gekündigt habe. Das korrespondiere auch mit seinem E-Mail vom 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8). Dort schreibe der Beklagte wortwörtlich: «Leider konnte das Haus trotz Preisreduktion nicht verkauft werden, daher bitte ich Sie, es vorübergehend aus den Medien zu löschen». Auch diese Formulierung spreche eindeutig dafür, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Mäklervertrag noch nicht widerrufen bzw. gekündigt hatte. Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten». Der Beklagte habe also «per sofort» gekündigt und nicht wie in der Klageantwort behauptet rund drei Monate vor dem Verkauf (BS 25 der Klageantwort).\n3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz beziehe sich zu Unrecht auf die schriftliche Kündigung vom 6. März 2014. Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer doppelten Absicherung erfolgt. Bereits vorgängig habe er den Mäklervertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt, nachdem die Liegenschaft trotz E-Mail vom 14. Oktober 2013 nicht verkauft worden sei. Die Anfang 2014 erfolgte mündliche Kündigung habe die Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 27) ausdrücklich bestätigt. Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar 2014.\n3.3 In der Klageantwort vom 24. August 2015 argumentierte der Berufungskläger noch, er habe bereits mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Vertrag dahinfalle, wenn bis am 22. Dezember 2013 kein Käufer für die Liegenschaft gefunden werde. Dieser neuen Vereinbarung habe die Berufungsbeklagte nicht widersprochen. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere (BS 21). Im Berufungsverfahren bringt der Berufungskläger eine neue Variante vor, nämlich, dass er den Vertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt habe. Von einer mündlichen Kündigung war im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede. In einem Berufungsverfahren kann der Sachverhalt nicht beliebig angepasst werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neue und unsubstantiierte Behauptung, die Kündigung sei im Januar 2014 mündlich erfolgt, ist hier nicht (mehr) zu hören. Da der Berufungskläger in seiner Berufung lediglich die neue Version einer erfolgten Kündigung im Januar 2014 vorbringt, setzt er sich mit der Argumentation der Vorinstanz – das E-Mail vom 14. Oktober 2013 stelle keine Kündigung des Vertrages per 22. Dezember 2013 dar, da eine Kündigung bedingungsfeindlich sei und am 6. Januar 2014 habe der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte aufgefordert, das Inserat vorübergehend aus dem Netz zu entfernen, was eindeutig dafür spreche, dass der Berufungskläger den Vertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht widerrufen habe und die sofortige Kündigung sei dann erst am 6. März 2014 ausgesprochen worden – nicht rechtsgenüglich auseinander.\n4.1 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, Rechtsprechung und Lehre würden die Gültigkeit einer Ausschliesslichkeitsklausel beim Mäklervertrag anerkennen. Hätten die Parteien eine Ausschliesslichkeitsabrede getroffen, bestehe eine Pflicht des Mäklers tätig zu werden. Der Beklagte werfe der Klägerin vor, ab Ende Oktober nicht mehr tätig gewesen zu sein. Dies widerspreche den Akten und den eigenen Aussagen des Beklagten.\n4.2 Der Berufungskläger rügt, die im angefochtenen Urteil erwähnten Tätigkeiten könnten allesamt nicht als aktives Tätigwerden seitens der Berufungsbeklagten gewertet werden. Der zwischen den Parteien am 3. September 2013 abgeschlossene Vertrag sehe eine Ausschliesslichkeitsklausel vor. Entsprechend habe sich die Berufungsbeklagte verpflichtet, für ihn tätig zu werden, was aber ab Oktober 2013 nicht mehr geschehen sei. Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103 II 129 E. 3)."}