{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-30_2017-02-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133576&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b1216d8702d725439fef3f9fbf7d4f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:13", "Checksum": "8b500f2a8fa9ee26ff154c2ebdcc94e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30\nRegeste:\nForderung\n\nII.\n1.1 Am 2. Dezember 2010 erteilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Auftrag, sein Einfamilienhaus an der [...] in [...] (GB [...]) zum Preis von CHF 1‘290‘000.00 zu verkaufen. Gemäss Vertrag hätte ein Preisnachlass von CHF 90‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 5). Am 7. August 2012 schlossen die Parteien einen neuen Mäklervertrag. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft wurde neu auf CHF 1‘150‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 70‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 6). Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag ab. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft in […] wurde neu auf CHF 1‘240‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 40‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 2).\n1.2 Der Berufungskläger geht davon aus, dass das Auftragsverhältnis am 22. Dezember 2013 geendet habe. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 (kläg. Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein Käufer gefunden werde. Er habe die Berufungsbeklagte klar darauf hingewiesen, dass diese neue Vereinbarung zwischen ihnen am 22. Dezember 2013 enden werde, falls bis dann kein Käufer gefunden werde. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8) schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere. Dies gehe auch aus dem E-Mail sowie dem Einschreiben vom 6. März 2014 hervor (bekl. Urkunde 27 und 28). Infolge Beendigung des Mäklervertrages rund drei Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft, schulde er der Berufungsbeklagten keine Provision.\n1.3 Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber dafür, dass der Berufungskläger den Mäklervertrag am 6. März 2014 (kläg. Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2014 habe sie der Berufungskläger lediglich aufgefordert, die Inserate für das Verkaufsobjekt vorübergehend aus den Medien zu löschen. Von einem Widerruf sei dabei nicht die Rede gewesen. Der Widerruf vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 28) sei daher plötzlich und unerwartet erfolgt. Wie dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 11 vom 14. März 2014 zu entnehmen sei, habe der Berufungskläger seine Liegenschaft [...] verkauft. Gemäss den Angaben des zuständigen Grundbuchamtes sei die Liegenschaft am 10. März 2014 verkauft worden (kläg. Urkunden 11 und 12). Da der Widerruf des Mäklervertrages zur Unzeit – nur vier Tage vor dem Verkauf der Liegenschaft – erfolgt sei, schulde der Berufungskläger ihr den durch den Widerruf entstandenen Schaden. Dieser bemesse sich nach dem konkreten Vertrag, was bedeute, dass er ihr die vereinbarte Provision, die auch dann geschuldet sei, wenn sie nicht selber den Käufer vermittelt habe, sowie die angefallenen Auslagen zu bezahlen habe.\n2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3)."}