{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-30_2017-02-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133576&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b1216d8702d725439fef3f9fbf7d4f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:13", "Checksum": "8b500f2a8fa9ee26ff154c2ebdcc94e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30\nRegeste:\nForderung\n\n|\nUrteil vom 10. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2015 verlangte die B.___ (Klägerin) von A.___ (Beklagter) einen Betrag von CHF 31‘374.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2014. An der Verhandlung vom 25. September 2015 kam keine Einigung zu Stande und die Klagebewilliung wurde ausgestellt.\n2. Am 21. Mai 2015 reichte die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Mit der Klageantwort vom 24. August 2015 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 510.00 – abzuweisen, u.K.u.E.F. Am 20. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil:\n1. A.___ hat der B.___ den Betrag von CHF 28‘974.00 (CHF 26‘784.00 Provision, CHF 2‘040.00 Internetgebühren für 17 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2014 zu bezahlen.\nIm Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.\n2. A.___ hat der B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 6‘900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n3. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 4‘000.00, total 4‘200.00, und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:\nB.___ CHF 350.00,\nA.___ CHF 4‘350.00.\n4. […]\n5. […].\n3.1 Dagegen erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 16. März 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 1‘950.00 – abzuweisen und es seien sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes von Thal-Gäu vom 20. Januar 2016 aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet.\n3. Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistenden Werbekosten seien auf CHF 1‘950.00 (CHF 1‘800.00 Internetgebühren für 15 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) festzusetzen.\n4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte habe dem Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘203.90 (gemäss der Vorinstanz eingereichten Kostennote) zu vergüten und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu zahlen.\n3.2 Mit Berufungsantwort vom 9. November 2016 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n3.3 Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels nicht näher begründet ist. Der Berufungskläger beantragt weiter, C.___ von der [Bank 1] bzw. nun D.___ sowie [Bank 2] Geschäftsführer der [...], [Ort], als Zeugen zu befragen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Im vorliegenden Prozess war von Anfang an umstritten, ob die Berufungsbeklagte gemäss dem zwischen ihr und dem Berufungskläger bestehenden Mäklervertrag überhaupt auftragsgemäss tätig gewesen ist oder nicht. Die Anrufung der beiden Zeugen zu diesem Punkt ist deshalb verspätet.\n3.4 Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}