Entgegen der Auffassung der Beklagten und Berufungsbeklagten ist deshalb nicht von einem Verzicht auf den Bonus durch konkludentes Verhalten auszugehen. 5.1 Die Berufung ist aus all diesen Gründen gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Rechtsbegehren des Klägers zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2013 und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen. 5.2 Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Beklagten und Berufungsbeklagten zu auferlegen.