Zu beachten ist auch, dass ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015, 4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2). Dass der Kläger bei der Unterzeichnung des neuen Bonusreglementes am 31. Januar 2013 (Beilagen 16 und 17) den für das Jahr 2011 noch offenen Betrag von CHF 40‘000.00 nicht ansprach, kann ihm ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen, ging es doch dabei nur um den Bonus des Jahres 2012. Entgegen der Auffassung der Beklagten und Berufungsbeklagten ist deshalb nicht von einem Verzicht auf den Bonus durch konkludentes Verhalten auszugehen.