2014, N 451, S. 88, mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt, dass der Tonalität der Antwort des Verwaltungsratspräsidenten zufolge kaum anzunehmen war, dass er bereit gewesen wäre, eine andere Auffassung zu akzeptieren. Der Kläger befand sich damals noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Zu beachten ist auch, dass ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015, 4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2).