Auf weitere Auslegungskonstruktionen sollten wir klugerweise verzichten» (Urkunde 15 der Beklagten). Dass der Kläger auf diese Antwort nicht reagierte, kann ebenfalls nicht als konkludente Zustimmung gedeutet werden. Es besteht grundsätzlich keine Antwortpflicht, was selbst dann gilt, wenn die andere Seite einseitig erklärt, bei Stillschweigen werde Einverständnis angenommen (Peter Gauch/Walter R. Schluep /Jörg Schmid/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 10. Aufl. 2014, N 451, S. 88, mit weiteren Hinweisen).