Wie vorstehend in Erwägung 4.3 aufgezeigt, verhielten sich die Parteien während der Vertragsdauer in Bezug auf den Bonus mehrdeutig. Und insbesondere steht der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegen, dass der Kläger die Bonusfrage mit E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten thematisiert hatte. Der Verwaltungsratspräsident der Beklagten führte in seinem Antwortmail vom 2. März 2012 auf die E-Mail des Klägers Folgendes aus: «Der genannte Anstellungsvertrag wurde von uns nicht in allen Details ausformuliert. Treu und Glauben gerade auch bezüglich Geben und Nehmen war eine wichtige Basis in unseren Verhandlungen.