Den für das Jahr 2011 einklagten Betrag von CHF 40‘000.00 liess er – obwohl er die operative Führungsverantwortung für die Beklagte hatte – weder im entsprechenden Budget noch in der Jahresrechnung berücksichtigen. Auf den Lohnausweis 2011 und die Lohnabrechnungen, welche keine Bonuszahlung enthielt, reagierte er nicht. Die Beklagte interpretiert dieses Verhalten zu Unrecht als konkludenten Verzicht auf den Bonus. Wie vorstehend in Erwägung 4.3 aufgezeigt, verhielten sich die Parteien während der Vertragsdauer in Bezug auf den Bonus mehrdeutig.