Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn nämlich das Verzichtsverbot auf den für das Jahr 2011 vereinbarten Bonus von CHF 40‘000.00 nicht anwendbar wäre, müsste der von der Beklagten behauptete Verzicht infolge konkludenten Verhaltens – wie nachfolgend dargelegt wird – verneint werden. 4.6.3 Der Kläger akzeptierte für das Jahr 2010 eine Kürzung des Bonus um CHF 2‘333.00. Den für das Jahr 2011 einklagten Betrag von CHF 40‘000.00 liess er – obwohl er die operative Führungsverantwortung für die Beklagte hatte – weder im entsprechenden Budget noch in der Jahresrechnung berücksichtigen.