Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert und es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation oder als Teil des Lohnes zu qualifizieren ist. 4.6.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe auf den Bonus für das Jahr 2011 konkludent verzichtet. Der Kläger entgegnet, ein solcher Verzicht widerspräche dem Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1 OR.