4.5 Die Bemerkung der Vorinstanz, der Kläger habe den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, das heisst insbesondere im Sinne eines Vergütungsanteils, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei und in der Höhe vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, findet in den Akten keine Stütze. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert und es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation oder als Teil des Lohnes zu qualifizieren ist.