4.4 Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass die am 31. Januar 2013 für das Jahr 2012 beschlossene und verabredete Bonusregelung (Urkunden 16 und 17 der Beklagten) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Beurteilung der Bonusregelung für die Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden kann. In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass spätestens bis 31.12.2011 die Bonusregelung neu definiert werde. Wäre beabsichtigt gewesen, damit auch die Regelung für die Jahre 2010 und 2011 zu thematisieren, hätten die Parteien nicht vereinbart, die Bonusregelung werde bis spätestens Ende 2011 «neu definiert».