Stünde die Ausrichtung des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wäre kein «freiwilliger Verzicht» nötig. Das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsabschluss ist somit mehrdeutig. Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsabschluss sind deshalb nicht möglich. Erst recht darf nicht daraus geschlossen werden, dass die Parteien etwas anderes wollten, als dem Wortlaut und der Systematik der vertraglichen Regelung entnommen werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Kläger für das Jahr 2010 ebenfalls nicht der gemäss Vertrag vorgesehene Bonus von CHF 23‘333.00, sondern nur ein reduzierter Betrag ausbezahlt wurde.