In seiner Antwort bemerkt der Verwaltungsratspräsident: «Bei dem durch Ihre Fehlleistungen entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen Bonus-Verzicht» (Urkunde 15 der Beklagten). Diese Antwort spricht sehr dafür, dass der Verwaltungsratspräsident der Beklagten von einem Anspruch des Klägers auf den Bonus, wie sich dies aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ergibt, ausging. Ein freiwilliger Verzicht ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Anspruch besteht. Stünde die Ausrichtung des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wäre kein «freiwilliger Verzicht» nötig.