All diese Umstände deuten, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, in der Tat darauf hin, dass der Kläger die Bonusregelung anders, als gemäss dem Wortlaut des Vertrages geregelt, verstanden haben könnte. Solche Unterlassungen könnten aber genauso gut auch Ausdruck des von der Berufungsbeklagten dem Kläger mehrfach vorgeworfenen Ungenügens und seiner Fehlleistungen sein (vgl. z.B. Berufungsantwort, BS 16 S. 11). Aktenkundig ist eine E-Mail des Klägers vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, mit welcher er die Bonusfrage thematisiert (Urkunde 15 der Beklagten). In seiner Antwort bemerkt der Verwaltungsratspräsident: