Beim Verhalten nach Vertragsabschluss fällt auf, dass der Kläger, dem als Geschäftsführer der Beklagten die operative Führungsverantwortung oblag (Ziff. 2 lit. a des Arbeitsvertrages, klägerische Urkunde 2), den vorliegend umstrittenen Bonus für das Jahr 2011 weder budgetiert noch nachträglich in der Jahresrechnung aufgeführt hatte. Unmittelbare Reaktionen auf den Lohnausweis 2011 und die Lohnabrechnungen, die keinen Bonus enthielten, erfolgten ebenfalls nicht. All diese Umstände deuten, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, in der Tat darauf hin, dass der Kläger die Bonusregelung anders, als gemäss dem Wortlaut des Vertrages geregelt, verstanden haben könnte.