Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem Kläger käme, wenn der Bonus voraussetzungslos geschuldet wäre, eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu als bei der vorherigen Arbeitgeberin, ist deshalb nicht haltbar. Auch aus der Entstehungsgeschichte – soweit sie überhaupt bekannt ist – kann die Beklagte somit nichts für ihren Standpunkt ableiten. 4.3 Beim Verhalten nach Vertragsabschluss fällt auf, dass der Kläger, dem als Geschäftsführer der Beklagten die operative Führungsverantwortung oblag (Ziff.