Wenn das Amtsgericht bei seiner Vergleichsrechnung zusätzlich noch einen Betrag von CHF 30‘000.00 für eine erweiterte berufliche Vorsorge aufrechnet, vermischt es Äpfel mit Birnen. Bei von der Arbeitgeberin an die berufliche Vorsorge geleisteten Beträgen handelt es sich nicht um ein direkt und sofort geleistetes Entgelt für geleistete Arbeit. Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem Kläger käme, wenn der Bonus voraussetzungslos geschuldet wäre, eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu als bei der vorherigen Arbeitgeberin, ist deshalb nicht haltbar.