Die Parteien hatten ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Parteien den Bonus in Ziffer 7 des Vertrages geregelt hatten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2 Die ersten Kontakte im Hinblick auf die Anstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgten offenbar über eine Personalvermittlungsfirma. Der Kläger hatte bei der Vorinstanz das zu seiner Person angefertigte Personalienblatt dieser Firma eingereicht (klägerische Urkunde 4).