Dieser Hinweis auf ein neues Bonusreglement ab dem Jahr 2012 unterstreicht die bedingungslose Zusicherung des Bonus für die Jahre 2010 und 2011. Da der Bonus auch nach Auffassung des Klägers ab 2012 leistungsabhängig – und damit anders als derjenige für die Jahre 2010 und 2011 – ausgestaltet werden sollte, machte es auch durchaus Sinn, den Bonus bereits für die beiden ersten Jahre – obwohl es sich um einen fixen Betrag handelte – gesondert auszuweisen. Die Parteien hatten ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.