Der Wortlaut der Bestimmung über den Bonus ist – was auch die Berufungsbeklagte nicht ernsthaft bestreitet – eindeutig und klar. Ziffer 7 des Arbeitsvertrages enthält für die Jahre 2010 und 2011 eine unmissverständliche Bonusregelung. Irgendwelche Voraussetzungen, von denen die Auszahlung des betragsmässig festgelegten Bonus abhängig wäre, werden nicht aufgeführt. Auch ein Hinweis auf ein allfälliges Ermessen der Beklagten in Bezug auf die Ausrichtung des Bonus fehlt. Dass der Bonus im Vertrag nicht unter Ziffer 6 (Titel: Gehalt) zusammen mit dem Lohn geregelt wurde, spricht nicht gegen einen voraussetzungslosen Anspruch.