Dass dem Kläger bei seinem Austritt am 31. Juli 2013 eine Per-Saldo-Erklärung unterbreitet worden sei, entspreche einem routine- und standardmässigen Verhalten bei derartigen Firmenaustritten und habe überhaupt nichts damit zu tun, dass sie sich dadurch irgendeiner angeblichen Schuldpflicht hätte entledigen wollen. 3.1 Die Parteien trafen in Ziffer 7 ihres Arbeitsvertrages vom 22. September 2009 eine Vereinbarung über einen Bonus (Urkunde 2 des Klägers). Der Begriff des Bonus wird im Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art.