Jedenfalls könne aus der vom Berufungskläger angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter keinen Umständen abgeleitet werden, dass das Verzichtsverbot für Boni respektive Gratifikationen gelte, welche nicht einen festen Lohnbestandteil bilden. Da der eigentliche Lohn des Klägers ein Mass erreicht habe, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet habe, sei er sehr wohl befugt gewesen, auf die variable Vergütung, die von allem Anfang an separat ausgewiesen und als Bonus bezeichnet worden sei, zu verzichten. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers habe dieser ohne Bonus wesentlich mehr verdient als bei seiner vorherigen Arbeitgeberin.