Allein schon vom Begriff her und der unabhängig vom Lohn vorgenommenen arbeitsvertraglichen Regelung sei dieser Bonus als Gratifikation zu qualifizieren und nicht als fester Lohnbestandteil. Darauf zu verzichten, sei rechtlich ohne weiteres auch während einem laufenden Anstellungsverhältnis möglich und zulässig. Das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR greife im vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls könne aus der vom Berufungskläger angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter keinen Umständen abgeleitet werden, dass das Verzichtsverbot für Boni respektive Gratifikationen gelte, welche nicht einen festen Lohnbestandteil bilden.