Diese Nicht-Aufrechnung sei – falls seiner Argumentation betreffend angeblich bedingungsloser Bonusschuld gefolgt würde – als Verzicht zu qualifizieren und auf diesem Verzicht sei er zu behaften. Auch das Stillschweigen auf die E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten vom 2. März 2012 zeige das Einverständnis des bereits vom Grundlohn her hochbezahlten Geschäftsführers zum Verzicht auf diesen Bonus durch konkludentes Verhalten. Allein schon vom Begriff her und der unabhängig vom Lohn vorgenommenen arbeitsvertraglichen Regelung sei dieser Bonus als Gratifikation zu qualifizieren und nicht als fester Lohnbestandteil.