Aus all diesen Faktoren sei klarerweise ersichtlich, dass der Bonus gemäss dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgs- und leistungsabhängig ausgestaltet und deshalb nicht voraussetzungslos und bedingungslos geschuldet gewesen sei. Darüber sei sich der Kläger während der ganzen Dauer seiner Anstellung im Klaren gewesen. Die Leistungen des Klägers im Jahre 2011 seien völlig ungenügend gewesen. Er sei sich diesem Ungenügen auch bewusst gewesen und habe dies beispielsweise in seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten auch ausdrücklich bestätigt.