Gegen die stark ins Gewicht fallende Kürzung per 2011 habe er sich aber während der ganzen Restdauer seiner Anstellung nicht zur Wehr gesetzt. Dies, weil er genau gewusst habe, dass die effektiv getroffene vertragliche Abmachung betreffend dem Bonus auf einer erfolgs- und leistungsabhängigen Basis beruhe. Als oberster operativer Chef und Geschäftsführer sei der Kläger unter anderem auch zuständig gewesen für die gesamte Budgetierung. Bei den für seine eigenen Lohnkosten zu budgetierenden Aufwendungen habe er für das Jahr 2011 den eingeklagten Betrag von CHF 40'000.00 nirgends aufgerechnet.