Aus diesem Grund sei es auch für den Kläger eine Selbstverständlichkeit gewesen, sich bereits per 2010 einen Bonus nach Massgabe der effektiv erreichten Ziele und nicht den Frankenbetrag gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrages auszahlen zu lassen. Mit der Behauptung, er habe sich gegen diese Kürzung nicht gewehrt, weil sie nicht allzu stark ins Gewicht gefallen sei, gestehe der Kläger umgekehrt ein, dass er sich gegen eine stark ins Gewicht fallende Kürzung sehr wohl zur Wehr gesetzt hätte. Gegen die stark ins Gewicht fallende Kürzung per 2011 habe er sich aber während der ganzen Restdauer seiner Anstellung nicht zur Wehr gesetzt.