Wäre auch der Bonus per 2010 und per 2011 nicht an die Leistungs- respektive Erfolgsbedingung geknüpft gewesen, wären diese Geldbeträge unter dem Titel «Gehalt» aufgeführt worden. Bereits per 2010 hätten die vorgegebenen Ergebnisse und Ziele sowie die erwartete Leistung nicht erreicht beziehungsweise erfüllt werden können. Aus diesem Grund sei es auch für den Kläger eine Selbstverständlichkeit gewesen, sich bereits per 2010 einen Bonus nach Massgabe der effektiv erreichten Ziele und nicht den Frankenbetrag gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrages auszahlen zu lassen.