2.2 Die Berufungsbeklagte räumt ein, bei isolierter und sich ausschliesslich auf den Wortlaut abstützender Betrachtungsweise der Ziffer 7 Absatz 2 des Arbeitsvertrages könne man in der Tat davon ausgehen, dass unter dem Titel «Bonus» ohne Wenn und Aber für das Jahr 2010 CHF 23‘330.00, und für das Jahr 2011 CHF 40‘000.00 vorbehaltlos geschuldet gewesen seien. Der vorliegende Fall sei nun jedoch ein Paradebeispiel dafür, dass man sich zur Beantwortung der Frage, welches der tatsächliche und übereinstimmende Wille beider Parteien gewesen sei, nicht nur auf den Wortlaut alleine abstützen dürfe, sondern auf unzählige weitere Komponenten, Faktoren und Tatbestandselemente.