Die Diskussionen über den Bonus beweise im Gegenteil, dass sich die Beklagte ihrer Zahlungspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei, ansonsten sich jedwelche Diskussion darüber erübrigt hätte. Nicht zum Nachteil gereichen könne ihm schliesslich, dass er für das Jahr 2010 eine Bonusreduktion akzeptiert habe. Einerseits könne darin kein Verzicht auf den Bonus 2011 gesehen werden. Anderseits hätte es gerade keiner Einwilligung bedurft, wenn der Bonus 2010 an irgendwelche Budgetziele gebunden gewesen wäre.