Die Vorinstanz übersehe auch, dass der Verwaltungsratspräsident gemäss seiner E-Mail einen freiwilligen Verzicht erwartet habe. Der Verwaltungsratspräsident habe von ihm somit erwartet, dass er auf das ihm zustehende Recht, auf seinen vertraglich vereinbarten Bonusanspruch, verzichte. Fehl gehe auch die Argumentation der Vorinstanz, wäre der Bonus wie Lohn, hätte keine Besprechung über diesen Bonus stattgefunden. Die Diskussionen über den Bonus beweise im Gegenteil, dass sich die Beklagte ihrer Zahlungspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei, ansonsten sich jedwelche Diskussion darüber erübrigt hätte.