Anderseits widerspreche diese Annahme aber auch seinem aktenkundigen Verhalten. Er habe mit seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten seinen Bonusanspruch für 2011 geltend gemacht. Wenn er auf die unbegründete abschlägige Antwort nicht weiter reagiert habe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso mehr, als er die noch offene Bonusforderung auch beim Austrittsgespräch erneut vorgebracht habe. Entsprechend sei er auch nicht bereit gewesen, eine «per-Saldo-Vereinbarung» zu unterzeichnen. Die Vorinstanz übersehe auch, dass der Verwaltungsratspräsident gemäss seiner E-Mail einen freiwilligen Verzicht erwartet habe.