Dies sei aber nicht erfolgt. Der unbestritten vom Rechtsanwalt der Beklagten verfasste Arbeitsvertrag lasse in Bezug auf den Bonus keinen anderen Schluss zu, als dass für das Jahr 2011 ein fixer und bedingungsloser Betrag von CHF 40‘000.00 geschuldet sei. Er schweige sich zu einer vermeintlichen Leistungskomponente gänzlich aus. Wenn die Vorinstanz annehme, der Kläger habe auf seinen Bonusanspruch per 2011, soweit überhaupt ein solcher bestehe, verzichtet, so widerspreche diese Annahme einerseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 341 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220). Anderseits widerspreche diese Annahme aber auch seinem aktenkundigen Verhalten.