Während ihm in den Jahren 2010 und 2011 ein fixer Bonus zugesichert worden sei, sollte der Bonus ab 2012 – bei noch zu definierenden Bedingungen – leistungsabhängig ausgestaltet werden. Die Bonusfrage unter Ziffer 6 zu regeln hätte daher – insbesondere längerfristig betrachtet – keinen Sinn gegeben. Dass er seinen fixen Bonus nicht als fixe Ausgabe budgetiert habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Sonderzahlungen seien im Budget der Beklagten nie aufgenommen worden. Das erst am 31. Januar 2013 für die Jahre ab 2012 verabschiedete Bonusreglement könne nicht zur Beurteilung der arbeitsvertraglichen Bonusregelung für die Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden.