Der einfache und klare Wortlaut des Arbeitsvertrages beziehungsweise die Angabe eines fixen Betrages und das Fehlen jeglichen Hinweises auf weitere Voraussetzungen biete keinen Raum für das Hinzuziehen weiterer Auslegungshilfen. Für die Unterstellung, er habe den Begriff Bonus in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, bestünden keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Der Begriff des Bonus habe im Schweizerischen Recht keinen klaren juristischen Aussagewert.