Es sei aktenkundig, dass er bei seiner Bewerbung einen Gehaltswunsch von CHF 290.000.00, inklusive Bonus, angegeben habe. Dieser Betrag entspreche in etwa dem, was er bei seiner vormaligen Anstellung inklusive Bonus verdient habe. Wenn die Vorinstanz bei ihrer Vergleichsrechnung zum Lohn bei der früheren Arbeitgeberin auch noch die zusätzliche berufliche Vorsorge von jährlich CHF maximal 30‘000.00 aufrechne, erfolge eine solche Hinzurechnung aktenwidrig. Anlässlich der Parteibefragung habe er zu Protokoll gegeben, dass er bei der Beklagten einen gleich hohen Lohn habe beziehen wollen wie bei der C.___ AG.