Diese klare Formulierung lasse keinen Raum für eine Interpretation. Mit der betraglich fixierten, bedingungslos geschuldeten Summe für die beiden Jahre 2010 und 2011 habe er die arbeitsvertraglich ausgehandelte, von ihm gewünschte und von der Beklagten zugesicherte Sicherheit gehabt, zumindest in der von ihm noch nicht entscheidend beeinflussbaren Startphase einen Lohn zu erzielen, welcher seinem bisherigen Einkommen entsprochen habe. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Es sei aktenkundig, dass er bei seiner Bewerbung einen Gehaltswunsch von CHF 290.000.00, inklusive Bonus, angegeben habe.