Der wirkliche Parteiwille sei in der von der Beklagten formulierten relevanten Passage des Arbeitsvertrages klar und eindeutig festgelegt. Unter der Rubrik Bonusregelung sei für die Jahre 2010 und 2011 ein betraglich definierter und fixierter, bedingungslos geschuldeter Bonus vereinbart. Spätestens bis 31. Dezember 2011 werde die Bonusregelung dann neu definiert. Diese klare Formulierung lasse keinen Raum für eine Interpretation.