Es handle sich deshalb um eine Gratifikation. Da sie einmalig ausgerichtet worden sei, könne daraus nicht auf einen Lohnanspruch geschlossen werden. Der Kläger verfüge aus diesen Gründen weder aus Leistungslohn noch aus Gratifikation über einen Anspruch. 2.1 Der Berufungskläger bringt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, der Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 verleihe ihm sehr wohl einen voraussetzungslosen Anspruch auf den vertraglich fixierten Betrag von CHF 40‘000.00. Der wirkliche Parteiwille sei in der von der Beklagten formulierten relevanten Passage des Arbeitsvertrages klar und eindeutig festgelegt.