Dieses Ziel sei im Jahr 2011 nicht erreicht worden. Aber selbst wenn per 2011 ein Bonusanspruch bestanden haben sollte, hätte der Kläger darauf rechtsgenüglich verzichtet. Als hochbezahlter Fachmann mit beachtlichem Leistungsausweis hätte von ihm erwartet werden können, dass er ein offenes Problem dort benennt, wo es relevant sei. Aus seiner Stellung als Angestellter und damit seinem Subordinationsverhältnis könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass ihm trotz Unterschreiten der Budgetvorgabe im Jahr 2010 ein gekürzter Bonus ausbezahlt worden sei, ändere daran nichts. Diese Zahlung sei freiwillig und nach Ermessen erfolgt. Es handle sich deshalb um eine Gratifikation.