Im Jahr 2010 habe er bei einer knappen Unterschreitung der Budgetvorgabe um 0.88 % eine insgesamt nicht ins Gewicht fallende Bonuskürzung von CHF 2‘333.00 akzeptiert. Die Parteien hätten die Regelung im Betriebsalltag so umgesetzt, dass man nachträglich über die Ausrichtung des Bonus verhandelt habe. Obwohl die Parameter für die Ausrichtung des leistungsabhängigen Bonus nicht schriftlich festgehalten worden seien, habe die Beklagte den Bonus faktisch vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Der Kläger habe die Auszahlung des Bonus 2011 nach der Abschlussbesprechung zwar nachgefordert, was der Verwaltungsratspräsident aber unmissverständlich abgewiesen habe.