Aus Sinn und Zweck der Regelung lasse sich somit ableiten, dass die Parteien bereits in den Jahren vor Erlass des Bonusreglements implizit von einem leistungsabhängigen Bonus ausgegangen seien. Indessen habe eine verbindliche Vereinbarung über die Vorgaben gefehlt, von denen die Bonuszahlung abhängen sollte. Im Jahr 2011 sei die vom Kläger ausgearbeitete Budgetvorgabe um 14,66 % unterschritten und es sei in der Folge kein Bonus ausbezahlt worden. Im Jahr 2010 habe er bei einer knappen Unterschreitung der Budgetvorgabe um 0.88 % eine insgesamt nicht ins Gewicht fallende Bonuskürzung von CHF 2‘333.00 akzeptiert.