Zumindest wäre anzunehmen, dass der Bonus mit der Jahresendzulage zusammengefasst worden wäre, sollte dieser voraussetzungslos geschuldet sein. Ebenfalls hätte der Bonus in diesem Fall als fixe Auslage budgetiert werden müssen, was bei einem vom Ergebnis abhängigen Bonus naturgemäss nicht möglich sei. Auf entsprechende Frage habe der Kläger anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass er die Bonuspositionen in der Budgetierung jeweils nicht berücksichtigt habe. Aufgrund des Wortlauts und der Systematik dränge sich der Schluss auf, dass der Bonus nicht gleich der Jahresendzulage voraussetzungslos geschuldet gewesen sei.