Diese seien in unterschiedlichen Absätzen geregelt worden. Falls der Bonus wie der 13. Monatslohn voraussetzungslos geschuldet wäre, stelle sich die Frage nach dem Sinn der Unterscheidung zwischen 13. Monatslohn und Bonus. Vielmehr hätte eine Jahresendzulage von zum Beispiel drei Monatslöhnen mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis geführt. Der Umstand, dass dem Kläger ein Lohn und eine voraussetzungslos geschuldete Jahresendzulage zustanden, spreche nicht dafür, dass die Parteien auch den Bonus voraussetzungslos haben ausgestalten wollen. Zumindest wäre anzunehmen, dass der Bonus mit der Jahresendzulage zusammengefasst worden wäre, sollte dieser voraussetzungslos geschuldet sein.